Muss die Gastronomie aufgrund Corona schließen?

UPDATE vom 15.06.2020



Am 13. Juni 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle), im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 266/2020) kundgemacht. Die Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe wurden damit geändert. Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nunmehr im Zeitraum zwischen 06:00 und 01:00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Die Beschränkung der Besuchergruppen auf maximal vier Erwachsene entfällt. Die Verpflichtung, beim Betreten der Betriebsstätte in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, entfällt.


UPDATE vom 08.05.2020


Ab 15.05.2020 werden die Covid-19 Maßnahmen hinsichtlich der Gastronomie voraussichtlich gelockert. Nach der (erst zu erlassenden) Verordnung dürfen sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen von 6:00 bis 23:00 Uhr wieder betreten werden. Es dürfen nur maximal vier Erwachsene zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, an einem Tisch sitzen. Für nähere Informationen sowie für weitere Details stehe ich gerne zu Verfügung.


UPDATE vom 03.04.2020


Mit der 130. Verordnung des Gesundheitsministeriums ist es nunmehr gestattet, dass Kunden ihr Essen vom Gastronomiebetrieb selbst abholen. Bisher war lediglich die Auslieferung mit externem oder eigenem Lieferservice erlaubt. Voraussetzung ist, dass einerseits die Speisen vorbestellt wurden, die Speisen nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen beim Abholen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.


Bisher: Niemand darf ab 17.03.2020 eine Betriebsstätte des Gastgewerbes betreten. Es darf kein Kontakt mit Kunden bestehen. Dieses Verbot gilt aber ausdrücklich nicht für Lieferservice! Gastronomielokale können weiterhin kochen und mittels externer Lieferservices oder eigenem Lieferservice das Essen zum Kunden liefern.


Gemäß § 1 der 96. Verordnung, „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“, ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.


Gemäß § 2 Z 16 dieser Verordnung gilt dies nicht für Lieferdienste.


Gemäß § 3 Abs 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ausdrücklich untersagt (außer Kranken- und Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheime, Schulen und Kindergärten, Betirebskantinen, wenn nur Betriebsangehörige Zugang haben). Dieses Verbot gilt nicht für Lieferservice (§ 3 Abs 4).


Das Gesetzt, auf das sich diese Verordnung stützt ist das „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)“. In § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ist geregelt, dass beim Auftreten von COVID-19 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in weIcher Zahl und zu weIcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.


In der Begründung dieses Gesetzes steht: Das Verbot besteht nur zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.


Gastgewerbe in der Gewerbeart "Lieferküche, Partyservice, Catering" ist nur dann anzumelden, wenn diese Tätigkeit nicht als Nebenrecht eines Gastronomieunternehmens ausgeübt werden kann. Lieferküche (bzw. Lieferservice) ist wohl ein Nebenrecht eines Gastronomieunternehmens und kann von diesem ausgeübt werden, sofern mMn nur Essen eigener Erzeugung ausgeliefert wird.


Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzeslage aufgrund der aktuellen Situation täglich ändern kann. (Stand 20.03.2020)

Für eine uneingeschränkte Nutzung dieser Website werden Cookies benötigt. Um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können, ist Ihre Zustimmung erforderlich. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutz- und Cookie-Richtlinie.