Schimmel

Schimmelbildung in der Wohnung


Schimmel in der Wohnung berechtigt den Mieter zu einer Mietzinsminderung. Die Höhe der Minderung ist vom Umfang und der Gesundheitsgefährdung abhängig. Bei lediglich klein- und oberflächigem Schimmelbefall besteht keine Mietzinsminderung (0%), Schimmelbefall in einzelnem Raum ca. 10%+, bis hin zu 100% Mietzinsminderung bei gesundheitsgefährdendem Schimmelbefall in fast der ganzen Wohnung.


Andererseits ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu lüften. Zwar kann kein lüfftungsintensives Wohnverhalten (z.B. je 10 Minuten morgens und abends Durchzug, Bad nach Benützung, Schlafzimmer ganze Nacht) von einem Wohnungsmieter verlangt werden (auch nicht die tägliche Präsenz zwecks Stosslüftens). Der Mieter muss aber „durchschnittlich“ lüften.


Kommt es trotz Lüften zu einem Schimmelbefall, so ist dies dem Mieter nicht anzulasten.


Die gänzliche Unterlassung der Lüftung stellt andererseits eine Vernachlässigung der Wohnung dar und kann als Kündigungsgrund gewertet werden.

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