Helmpflicht für E-Bike?
Helmpflicht für E-Bike?
In Österreich besteht nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr eine gesetzliche Helmpflicht beim Radfahren. Personen über 12 Jahre haben nicht mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen, sollten sie ohne Helm unterwegs sein.
Was sind aber die Folgen im Falle eines Unfalls?
Aufgrund eines aktuellen Urteils des OGH zu 2 Ob 15/25g vom 23.03.2025 kann es jedoch zu einem Mitverschulden kommen,, wenn man ohne Helm mit einem Elektrofahrrad in einem Unfall verwickelt ist, auch wenn man den Unfall gar nicht verursacht hat. Dies hat zur Folge, dass man nicht Anspruch auf das volle Schmerzensgeld hat, sondern sich nur mit einem gewissen Prozentsatz begnügen muss.
Der Oberste Gerichtshof wertet das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren jedenfalls ab dem Jahr 2023 als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
In der konkreten Entscheidung kam es im Bereich eines Geh- und Radwegs auf Höhe der Zufahrt zu einer Tankstelle zu einer Kollision zwischen dem Kläger auf seinem E-Bike (mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h) und dem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Der beim Unfall schwer verletzte Kläger war ohne Fahrradhelm unterwegs. Bei Tragen eines Helms hätte er unfallkausal ein Fünftel weniger Schmerzen erlitten.
Der OGH fasste zuerst die bisherige Rechtsprechung zum Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms zusammen. Ein solches wird bei sportlich ambitionierten Radfahrern bejaht (2 Ob 99/14v), bei „normalen“ Radfahrern aber (bisher) verneint (2 Ob 8/20w). Nach der Rechtsprechung ist für die Frage eines Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Fahrradhelms (oder auch von Motorradschutzbekleidung) entscheidend, ob sich in den beteiligten Verkehrskreisen (bereits) ein allgemeines Bewusstsein über die Anwendung solcher Schutzmaßnahmen gebildet hat.
Der OGH betonte, dass es nicht argumentierbar ist, dem Einzelnen immer strengere Sorgfaltspflichten gegenüber anderen aufzuerlegen, dagegen aber die Obliegenheit, Sorgfalt gegenüber eigenen Gütern anzuwenden, zunehmend abzubauen. Auch „schwache“ E-Bikes (also solche mit einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) weisen gegenüber konventionellen Fahrrädern bauliche Abweichungen auf, die ein besonderes Gefahrenmoment bilden. Die dadurch gesteigerte Unfallhäufigkeit hat in der Bevölkerung bereits zu einer Verankerung der Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren geführt. Insgesamt ist damit das Nichttragen des Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzusehen.
Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden wirkt sich nach der Rechtsprechung nur auf Schmerzengeldansprüche aus. Konkret um das Mitverschulden zu kürzen ist in analoger Anwendung des § 106 Abs (2 und) 7 KFG außerdem nur das Schmerzengeld für Verletzungen, die durch das Tragen des Helms vermieden worden wären.
Fazit:
Auch wenn bei einer Polizeikontrolle keine Strafe droht, wenn man ohne Fahrradhelm mit dem E-Bike unterwegs ist (außer bei Kindern bis 12 Jahren), sollte bei Ausfahrten mit einem E-Bike immer ein Helm getragen werden; einerseits zur eigenen Sicherheit, andererseits um im Falle eines Unfalls keine finanziellen Einbußen erleiden zu müssen.
Verjährungsfristen im Zivilrecht
Verjährungsfristen im österreichischen Zivilrecht
Allgemeine Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen:
Die allgemeine Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche gemäß § 1489 ABGB.
Bei dieser kenntnisabhängigen Frist ist entscheidend, dass der Geschädigte über ausreichende Kenntnis verfügt, um mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können. Der Oberste Gerichtshof hat dazu klargestellt, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Kenntnis über Schadenseintritt, Schädiger und Ursachenzusammenhang einen solchen Grad erreicht hat, dass eine erfolgversprechende Klage möglich ist. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus, allerdings darf der Geschädigte auch nicht warten, bis sein Prozessrisiko minimal ist.
Lange Verjährungsfrist:
Wenn dem Geschädigten der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden ist, oder wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die vorsätzlich begangen wurden und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gilt eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Fristen im Gewährleistungsrecht
Bei Sachmängeln leistet der Übergeber Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb bestimmter Fristen hervorkommt. Diese Fristen betragen:
Unbewegliche Sachen: 3 Jahre ab Übergabe
Bewegliche Sachen: 2 Jahre ab Übergabe
Viehmängel: 6 Wochen
Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche:
Die Rechte des Übernehmers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (also 3 Jahre + 3 Monate bzw. 2 Jahre + 3 Monate). Damit ergibt sich ein "Zwei-Fristen-Modell", bei dem zwischen der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist unterschieden wird.
Besonderheiten bei Rechtsmängeln:
Bei Rechtsmängeln gilt keine spezifische Gewährleistungsfrist. Der Übergeber leistet Gewähr, wenn der Mangel bei der Übergabe der Sache vorliegt. Die Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln beträgt:
2 Jahre bei beweglichen Sachen
3 Jahre bei unbeweglichen Sachen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird.
Einfluss von Verbesserungsversuchen:
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einem Verbesserungsversuch eine neue Gewährleistungsfrist beginnen. Wenn sich nach zunächst zugesagter Reparatur die Unmöglichkeit der Mangelbehebung herausstellt, beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist.
Verkürzung und Verlängerung der Fristen:
Die gesetzlichen Fristen können grundsätzlich vertraglich verkürzt oder verlängert werden. Im Verbraucherrecht gelten jedoch Einschränkungen: Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist im Verbraucherrecht auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Zeitliche Anwendbarkeit der Regelungen:
Das aktuelle Gewährleistungsrecht gilt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Für früher abgeschlossene Verträge gelten die früheren Bestimmungen, wonach die Gewährleistungsrechte bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren ab Übergabe verjährten.
Verjährungsfristen im Bereicherungsrecht
Grundsatz der 30-jährigen Verjährungsfrist:
Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB (Leistungskondiktion) unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 1479 ABGB. Diese lange Frist gilt als Auffangtatbestand, wenn keine gesetzlichen oder durch Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen zur Anwendung kommen.
Auch für Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB gilt die 30-jährige Verjährungsfrist, sofern keine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betrieb vorliegt.
Differenzierender Ansatz der neueren Rechtsprechung:
Die neuere Rechtsprechung verfolgt einen differenzierenden Ansatz und wendet auf Bereicherungsansprüche häufig kürzere Verjährungsfristen an. Dabei wird die Verjährung von Kondiktionsansprüchen analog nach der Art des Anspruchs beurteilt, an dessen Stelle die Kondiktion tritt.
Dreijährige Verjährungsfrist bei periodisch wiederkehrenden Leistungen:
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB wird auf folgende Bereicherungsansprüche angewendet:
Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen
Zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgaben durch Netzbetreiber
Mietzinsüberzahlungen
Periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte
Rückforderung von rechtsgrundlosen Abbuchungen im Lastschriftverfahren
Die Anwendung dieser kürzeren Frist wird unter anderem damit begründet, dass es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn beispielsweise ein Mieter gesetzwidrig überhöhte Zinsen nur drei Jahre, ein Kreditnehmer aber überhöhte Zinsen 30 Jahre zurückfordern könnte.
Weitere besondere Verjährungsfristen:
Bei Leistungen im geschäftlichen Betrieb: Dreijährige Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB
Maklervertragsverhältnisse: Dreijährige Verjährungsfrist ab Fälligkeit gemäß § 11 MaklerG Bereicherungsansprüche nach Vertragsrücktritt (§ 921 Satz 2 ABGB): 30-jährige Verjährungsfrist
Bereicherungsansprüche nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft: 30-jährige Verjährungsfrist
Beginn der Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht nach objektiven Gesichtspunkten erstmals geltend gemacht werden kann. Bei Bereicherungsansprüchen nach § 1431 ABGB beginnt die Verjährungsfrist mit der rechtsgrundlosen Leistungserbringung.
Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft beginnt der Fristenlauf, sobald objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der Erfüllung der Erwartung oder Zusage nicht mehr gerechnet werden kann.
Kreditbearbeitungsgebühr
Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren
Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren
Aufgrund der jüngsten Entscheidung des OGH zu 7 Ob 169/24i vom 19.02.2025 haben Konsumenten die Möglichkeit, die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren (Kreditbearbeitungsgebühr) von der Bank zurückzuverlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
Voraussetzung nach dieser Entscheidung ist, dass eine Verrechnung der Bearbeitungsgebühr nach einem Prozentsatz (der Kreditsumme) erfolgt ist. Dies ist unwirksam. Wäre für die Bearbeitungsgebühr ein Fixbetrag ausgemacht worden, dies unabhängig von der Höhe des Kredits, könnte die Sache anders ausschauen. (Das war aber nicht Inhalt des Verfahrens.)
Sachverhalt der Entscheidung des OGH zu 7 Ob 169/24i vom 19.02.2025
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte klagte die B* Aktiengesellschaft auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Klägerin statt und verpflichtete die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln. Der Oberste Gerichtshof hatte über die Revision der Beklagten zu entscheiden. Die rechtliche Beurteilung stützte sich auf mehrere gesetzliche Bestimmungen: Nach § 879 Abs 3 ABGB sind Vertragsbestimmungen in AGB nichtig, wenn sie einen Vertragsteil gröblich benachteiligen. § 6 Abs 3 KSchG erklärt unklare oder unverständliche Klauseln für unwirksam. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich. Die Klauseln betrafen unter anderem Kreditbearbeitungsentgelte, die nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags gehören und daher der Inhaltskontrolle unterliegen. Eine pauschale Berechnung von 1,5 % ohne Obergrenze wurde als gröblich benachteiligend eingestuft. Weitere Klauseln betrafen die Kosten für Löschungsurkunden, Mahnkosten und Kontoführungsentgelte, die ebenfalls als unzulässig beurteilt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und beurteilte mehrere Klauseln in den AGB der beklagten Bank als rechtswidrig. Die rechtliche Beurteilung stützte sich dabei auf folgende zentrale Grundsätze:
Gemäß § 879 Abs 3 ABGB sind Klauseln in AGB, die nicht Hauptleistungen betreffen, nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligen. Nach § 6 Abs 3 KSchG sind unklare oder unverständliche Klauseln unwirksam. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG erfolgt die Auslegung im "kundenfeindlichsten" Sinn.
Die Kreditbearbeitungsentgelte von 1,5% ohne Obergrenze wurden als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB eingestuft, da sie eine grobe Kostenüberschreitung darstellen. Die Überwälzung der Kosten für die Löschungsurkunde auf den Kunden widerspricht § 1369 ABGB ohne sachliche Rechtfertigung und verstößt damit gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Die pauschale Festsetzung von Mahnkosten in Höhe von 20 EUR wurde als Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB gewertet, da dieser nur notwendige und angemessene Kosten zulässt. Die Klausel zu "Kontoführungsentgelten pro Abschluss" wurde wegen Intransparenz als Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert, da die Häufigkeit der Verrechnung unklar bleibt.
(Stand 02.04.2025)
Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafrecht
Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafverfahren
Einleitung
Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens in Österreich existieren verschiedene Arten von Verjährungsfristen, die für die Verfolgung, Strafbarkeit und Vollstreckung von Verwaltungsübertretungen von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Fristen sind in verschiedenen Gesetzen und Paragraphen geregelt, insbesondere im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).
Verfolgungsverjährung
Grundregelung
Die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten sein, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Die Behörde muss innerhalb dieser Frist die ersten Verfolgungshandlungen setzen.
Ausnahmeregelungen
Es gibt spezifische Fälle, in denen die Verfolgungsverjährungsfrist abweicht. Beispielsweise gilt für Verwaltungsübertretungen nach bestimmten Gesetzen (z.B. § 34c Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz, § 12g Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz, § 52d Glücksspielgesetz) eine Frist von drei Jahren. Eine weitere Ausnahme findet sich beispielsweise m Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, wo für bestimmte Verwaltungsstrafverfahren eine Frist von 18 Monaten gilt. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderbestimmungen.
Strafbarkeitsverjährung
Grundregelung
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit demselben Zeitpunkt wie die Verfolgungsverjährung. Die Behörde darf nur innerhalb dieser Frist eine Strafe erlassen,
Ausnahmeregelungen
Ähnlich wie bei der Verfolgungsverjährung gibt es für die Strafbarkeitsverjährung Ausnahmen. Für die im Kontext der Verfolgungsverjährung genannten spezifischen Fälle (z.B. nach § 34c, § 12g, § 52d) sowie in anderen speziell geregelten Fällen (z.B. § 26 Staatsgrenzgesetz, bestimmte Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2024) beträgt die Strafbarkeitsverjährungsfrist fünf Jahre. Darüber hinaus gibt es im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz eine Regelung, die eine Strafbarkeitsverjährung von acht Jahren vorsieht. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderbestimmungen.
Vollstreckungsverjährung
Grundregelung
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.
Besondere Regelungen
In die Vollstreckungsverjährungsfrist werden bestimmte Zeiten nicht eingerechnet, wie z.B. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Zusammenfassung
Die Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafverfahren in Österreich variieren je nach Art der Verjährung und den spezifischen gesetzlichen Regelungen. Während die Grundregelungen ein Jahr für die Verfolgungsverjährung, drei Jahre für die Strafbarkeitsverjährung und drei Jahre für die Vollstreckungsverjährung vorsehen, gibt es zahlreiche Ausnahmen, die zu längeren Fristen führen können, insbesondere in spezialgesetzlichen Regelungen.
Befristungsabschlag im Mietrecht
Befristungsabschlag von 25% im Mietrecht
Voraussetzungen und Anwendung
Voraussetzungen für den Befristungsabschlag
Ein Befristungsabschlag von 25% im Mietrecht kommt zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Befristeter Mietvertrag: Der Mietvertrag muss befristet abgeschlossen sein.
• Anwendbarkeit des MRG: Das Mietrechtsgesetz muss zur Vollanwendung kommen. Kommt das MRG nur zur Teilanwendung, dann gibt es einen zwingenden Befristungsabschlag nur in den Ausnahmefällen (z.B. § 46c MRG)
• Zeitlicher Anwendungsbereich: Der Befristungsabschlag gilt für Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni 2000 beginnenden Zeitraum, wie in § 49c Abs. 3 MRG festgelegt
Anwendung des Befristungsabschlags
• Höhe des Abschlags: Der nach § 16 Abs. 1 bis 6 MRG höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrags um 25%.
• Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag: Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung des nach § 16 Abs. 1 bis 6 MRG höchstzulässigen Hauptmietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Hauptmietvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des tatsächlich vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen wurde.
• Untermietverträge: Im Fall eines befristeten Untermietvertrags vermindert sich der nach § 26 Abs. 1 und 2 MRG höchstzulässige Untermietzins, mit Ausnahme der überwälzten Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 und 3 MRG, um 25%.
Rechtliche Bewertung und Ausblick
• Verfassungskonformität: Der pauschale Befristungsabschlag von 25% wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungskonform erklärt, da er dem sozial- und wohnungspolitischen Ziel dient, Vermieter zum Abschluss unbefristeter Mietverträge anzuregen.
• Praktische Auswirkungen: Die Anwendung des Befristungsabschlags kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Haupt- oder Untermietzinses haben. Es ist daher ratsam, bei der Vereinbarung von Mietverträgen sorgfältig die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, um mögliche Unstimmigkeiten oder Unwirksamkeiten zu vermeiden.
(Stand 20.03.2025)
Gewährleistungsbehelfe
Übersicht Gewährleistungsbehelfe
Primäre Gewährleistungsbehelfe
• Verbesserung: Beseitigung des Qualitätsmangels an der Sache (z.B. Reparatur) oder Nachlieferung der restlichen Menge bei einem Quantitätsmangel
• Austausch: Kommt nur bei einer Gattungsschuld in Betracht
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe
• Preisminderung: Preisnachlass
• Auflösung des Vertrags (Wandlung): Bei Auflösung des Vertrags sind bereits erbrachte Leistungen zurück zu übertragen
Wahlrecht zwischen Gewährleistungsbehelfen
• Dem Übernehmer kommt grundsätzlich das Wahlrecht innerhalb der primären Gewährleistungsbehelfe zu, sofern die Verbesserung oder der Austausch nicht unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre
• Ein Wahlrecht zwischen der Preisminderung und der Auflösung des Vertrags kommt dem Übernehmer nur bei einem nicht geringfügigen Mangel zu
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der sekundären Gewährleistungsbehelfe
Die sekundären Gewährleistungsbehelfe, Preisminderung und Wandlung, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Primären Gewährleistungsbehelfe
Nach § 932 Abs 2 ABGB können die sekundären Gewährleistungsbehelfe nur dann geltend gemacht werden, wenn die primären Gewährleistungsbehelfe (Verbesserung oder Austausch) unmöglich sind oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Diese Unverhältnismäßigkeit richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
Darüber hinaus sind die sekundären Gewährleistungsbehelfe anwendbar, wenn:
Der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.
Diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären.
Sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Wandlung und Geringfügigkeit des Mangels
Zusätzlich setzt die Anwendbarkeit der Wandlung voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist. Die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig anzusehen ist, erfolgt anhand einer Interessenabwägung, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, als auch die "Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen sind.
Stand 13.03.2025
Rückwirkende Mietzinsanhebung
Rückwirkende Mietzinserhöhung
Vollanwendungsbereich des MRG
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist die rückwirkende Mietzinserhöhung streng geregelt, um Mieter vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu schützen.
§ 16 Abs. 6 MRG: Schließt die rückwirkende Einforderung eines infolge einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzinses aus. Der erhöhte Hauptmietzins ist erst von dem der Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens des Vermieters mindestens 14 Tage nachfolgenden Zinstermin an zu entrichten
§ 46b MRG: Regelt die Anhebung des Hauptmietzinses in Fällen des Vertragseintritts in bestehende Mietverträge. Der Vermieter muss sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben hat
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG (Teilanwendung MRG und ABGB)
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), gelten andere Regelungen für die rückwirkende Mietzinserhöhung.
§ 1486 ABGB: Regelt die Verjährungsfrist für Mietzinsansprüche, die innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Mietzinserhöhungen innerhalb dieser Frist ist zulässig, sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein konkludenter Verzicht anzunehmen ist
Keine Präklusivfrist: Im Gegensatz zum MRG sieht das ABGB keine Präklusivfrist für die Ausübung des Rechts zur Mietzinserhöhung vor, was bedeutet, dass der Vermieter innerhalb der Verjährungsfrist auch rückwirkend eine Erhöhung des Hauptmietzinses geltend machen kann
Zusammenfassung
⁃ MRG: Rückwirkende Mietzinserhöhung im Vollanwendungsbereich des MRG ist streng geregelt und im Normalfall ausgeschlossen (§ 16 Abs. 6 MRG).
Stand: 05.03.2025⁃ ABGB: Außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs kann eine Mietzinserhöhung innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB auch rückwirkend geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt ein konkludenter Verzicht vor
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Wien
Einleitung
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Wien ist ein wichtiger Schritt bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern oder anderen berufsbezogenen Konflikten.
Initiierung des Verfahrens
Das Verfahren wird durch eine Antragstellung bei der Ärztekammer Wien eingeleitet. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten, einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen.
Ablauf des Verfahrens
Antragstellung: Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der Ärztekammer Wien ein.
Übermittlung an den Schlichtungsausschuss: Die Ärztekammer leitet den Antrag an den zuständigen Schlichtungsausschuss weiter.
Stellungnahme des Beklagten: Der Beklagte (in der Regel ein Kammerangehöriger) erhält Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Er kann sich entscheiden, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder es abzulehnen .
Schlichtungsverfahren: Der Schlichtungsausschuss versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Die Parteien können während des Verfahrens ihre Anträge und Vorbringen ändern oder erweitern.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses: Wenn eine Einigung erzielt wird, endet das Verfahren mit einer Vereinbarung. Andernfalls kann der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt erklären, wenn er es für aussichtslos hält oder innerhalb eines Jahres keine Einigung erzielt wurde.
Weiterer Rechtsweg: Wenn das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg bleibt, steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.
Stand: 05.03.2025
Zustellkurator und Abwesenheitskurator
Übersicht über die Bestellung von Kuratoren
Zustellkurator
Voraussetzungen für die Bestellung:
Unbekannter Aufenthalt der Person, an die zugestellt werden soll
Keine erfolgversprechende Möglichkeit der Ausforschung des Aufenthalts
Notwendigkeit einer Prozesshandlung oder Ladung in einem gerichtlichen Verfahren
Zuständigkeit:
Bestellung durch das Prozessgericht
Wirkungskreis:
Beschränkt auf die Vertretung des Abwesenden in dem spezifischen Verfahren, für das der Kurator bestellt wurde.
Abwesenheitskurator
Voraussetzungen für die Bestellung:
• Abwesenheit oder Unbekanntheit der Person (§ 277 Abs 1 Z 3 und 4 ABGB)
• Unmöglichkeit, Angelegenheiten durch einen anderen Vertreter wahrzunehmen, und Gefährdung der Interessen der Person (§ 277 Abs 1 ABGB)
• Notwendigkeit der Besorgung von Angelegenheiten außerhalb des konkreten Verfahrens
Zuständigkeit:
Bestellung durch das Pflegschaftsgericht
Wirkungskreis:
Umfassende Vertretungsbefugnis für die Besorgung von Angelegenheiten außerhalb des konkreten Verfahrens
Subsidiarität
Abwesenheitskurator subsidiär zu Zustellkurator:
Bestellung eines Abwesenheitskurators nur dann, wenn über das konkrete Verfahren hinaus weitere Angelegenheiten zu besorgen sind. Ansonsten ist die Bestellung eines Zustellkurators vorzuziehen.
Stand: 27.02.2025
Verlängerung von Mietverträgen nach dem MRG
Verlängerung von Mietverträgen nach dem MRG
Aktuelle Regelung
Historische Beschränkungen
(Stand 27.02.2025)
Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten / Säumnisbeschwerde
Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten / Säumnisbeschwerde
Gemäß § 115f Abs 4 LDG können Landeslehrpersonen des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.
Nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde (in Wien: Bildungsdirektion Wien), hat die Behörde sechs Monate Zeit, diesen Bescheid auszustellen.
Ist die Behörde länger als sechs Monate untätig bzw. wird nicht innerhalb von sechs Monaten der Bescheid erlassen, so kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden. Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde kann die belangte Behörde innerhalb weiterer drei Monate den Bescheid erlassen, anderenfalls "wandert" der Akt zum jeweiligen Landesverwaltungsgericht (in Wien: Landesverwaltungsgericht Wien), der sodann in der Sache zu entscheiden hat und bescheidmäßig die beitragsgedeckte Gesantdienstzeit festzustellen hat. Siehe hierzu § 28 Abs 7 VwGVG.
Gerne bringen wir für Sie eine Säumnisbeschwerde ein.
(Stand 20.02.2025)
pauschale Unkosten
pauschale Unkosten / pauschaler Schadenersatz für Unkosten
Bei einem Verkehrsunfall oder bei sonstigen Schadenszufügungen haben die Betroffenen neben den offensichtlichen Schäden, wie z.B. Autoreparaturkosten, Schmerzengeld, Heilbehandlung etc., oftmals einen weiteren Vermögensnachteil aufgrund von Telefonaten, kurzen Fahrten (Fahrscheine), Zeitverlust, etc. Diese Kosten sind oft mühsam nachzuweisen. Aus diesem Grund wird für diese Kosten ein pauschaler Schadenersatz für Unkosten gewährt, an dessen Nachweis keine strengen Erfordernisse gestellt werden.
Die Höhe der pauschalen Unkosten variiert je nach Fall und liegt idR zwischen € 80,00 und € 150,00.
Gerne sind wir behilflich, bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzforderungen, inklusive den pauschalen Unkosten.
(Stand 20.02.2025)