Verjährungsfristen im Zivilrecht
Verjährungsfristen im österreichischen Zivilrecht
Allgemeine Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen:
Die allgemeine Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche gemäß § 1489 ABGB.
Bei dieser kenntnisabhängigen Frist ist entscheidend, dass der Geschädigte über ausreichende Kenntnis verfügt, um mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können. Der Oberste Gerichtshof hat dazu klargestellt, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Kenntnis über Schadenseintritt, Schädiger und Ursachenzusammenhang einen solchen Grad erreicht hat, dass eine erfolgversprechende Klage möglich ist. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus, allerdings darf der Geschädigte auch nicht warten, bis sein Prozessrisiko minimal ist.
Lange Verjährungsfrist:
Wenn dem Geschädigten der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden ist, oder wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die vorsätzlich begangen wurden und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gilt eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Fristen im Gewährleistungsrecht
Bei Sachmängeln leistet der Übergeber Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb bestimmter Fristen hervorkommt. Diese Fristen betragen:
Unbewegliche Sachen: 3 Jahre ab Übergabe
Bewegliche Sachen: 2 Jahre ab Übergabe
Viehmängel: 6 Wochen
Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche:
Die Rechte des Übernehmers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (also 3 Jahre + 3 Monate bzw. 2 Jahre + 3 Monate). Damit ergibt sich ein "Zwei-Fristen-Modell", bei dem zwischen der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist unterschieden wird.
Besonderheiten bei Rechtsmängeln:
Bei Rechtsmängeln gilt keine spezifische Gewährleistungsfrist. Der Übergeber leistet Gewähr, wenn der Mangel bei der Übergabe der Sache vorliegt. Die Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln beträgt:
2 Jahre bei beweglichen Sachen
3 Jahre bei unbeweglichen Sachen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird.
Einfluss von Verbesserungsversuchen:
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einem Verbesserungsversuch eine neue Gewährleistungsfrist beginnen. Wenn sich nach zunächst zugesagter Reparatur die Unmöglichkeit der Mangelbehebung herausstellt, beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist.
Verkürzung und Verlängerung der Fristen:
Die gesetzlichen Fristen können grundsätzlich vertraglich verkürzt oder verlängert werden. Im Verbraucherrecht gelten jedoch Einschränkungen: Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist im Verbraucherrecht auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Zeitliche Anwendbarkeit der Regelungen:
Das aktuelle Gewährleistungsrecht gilt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Für früher abgeschlossene Verträge gelten die früheren Bestimmungen, wonach die Gewährleistungsrechte bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren ab Übergabe verjährten.
Verjährungsfristen im Bereicherungsrecht
Grundsatz der 30-jährigen Verjährungsfrist:
Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB (Leistungskondiktion) unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 1479 ABGB. Diese lange Frist gilt als Auffangtatbestand, wenn keine gesetzlichen oder durch Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen zur Anwendung kommen.
Auch für Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB gilt die 30-jährige Verjährungsfrist, sofern keine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betrieb vorliegt.
Differenzierender Ansatz der neueren Rechtsprechung:
Die neuere Rechtsprechung verfolgt einen differenzierenden Ansatz und wendet auf Bereicherungsansprüche häufig kürzere Verjährungsfristen an. Dabei wird die Verjährung von Kondiktionsansprüchen analog nach der Art des Anspruchs beurteilt, an dessen Stelle die Kondiktion tritt.
Dreijährige Verjährungsfrist bei periodisch wiederkehrenden Leistungen:
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB wird auf folgende Bereicherungsansprüche angewendet:
Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen
Zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgaben durch Netzbetreiber
Mietzinsüberzahlungen
Periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte
Rückforderung von rechtsgrundlosen Abbuchungen im Lastschriftverfahren
Die Anwendung dieser kürzeren Frist wird unter anderem damit begründet, dass es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn beispielsweise ein Mieter gesetzwidrig überhöhte Zinsen nur drei Jahre, ein Kreditnehmer aber überhöhte Zinsen 30 Jahre zurückfordern könnte.
Weitere besondere Verjährungsfristen:
Bei Leistungen im geschäftlichen Betrieb: Dreijährige Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB
Maklervertragsverhältnisse: Dreijährige Verjährungsfrist ab Fälligkeit gemäß § 11 MaklerG Bereicherungsansprüche nach Vertragsrücktritt (§ 921 Satz 2 ABGB): 30-jährige Verjährungsfrist
Bereicherungsansprüche nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft: 30-jährige Verjährungsfrist
Beginn der Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht nach objektiven Gesichtspunkten erstmals geltend gemacht werden kann. Bei Bereicherungsansprüchen nach § 1431 ABGB beginnt die Verjährungsfrist mit der rechtsgrundlosen Leistungserbringung.
Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft beginnt der Fristenlauf, sobald objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der Erfüllung der Erwartung oder Zusage nicht mehr gerechnet werden kann.
Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafrecht
Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafverfahren
Einleitung
Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens in Österreich existieren verschiedene Arten von Verjährungsfristen, die für die Verfolgung, Strafbarkeit und Vollstreckung von Verwaltungsübertretungen von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Fristen sind in verschiedenen Gesetzen und Paragraphen geregelt, insbesondere im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).
Verfolgungsverjährung
Grundregelung
Die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten sein, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Die Behörde muss innerhalb dieser Frist die ersten Verfolgungshandlungen setzen.
Ausnahmeregelungen
Es gibt spezifische Fälle, in denen die Verfolgungsverjährungsfrist abweicht. Beispielsweise gilt für Verwaltungsübertretungen nach bestimmten Gesetzen (z.B. § 34c Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz, § 12g Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz, § 52d Glücksspielgesetz) eine Frist von drei Jahren. Eine weitere Ausnahme findet sich beispielsweise m Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, wo für bestimmte Verwaltungsstrafverfahren eine Frist von 18 Monaten gilt. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderbestimmungen.
Strafbarkeitsverjährung
Grundregelung
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit demselben Zeitpunkt wie die Verfolgungsverjährung. Die Behörde darf nur innerhalb dieser Frist eine Strafe erlassen,
Ausnahmeregelungen
Ähnlich wie bei der Verfolgungsverjährung gibt es für die Strafbarkeitsverjährung Ausnahmen. Für die im Kontext der Verfolgungsverjährung genannten spezifischen Fälle (z.B. nach § 34c, § 12g, § 52d) sowie in anderen speziell geregelten Fällen (z.B. § 26 Staatsgrenzgesetz, bestimmte Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2024) beträgt die Strafbarkeitsverjährungsfrist fünf Jahre. Darüber hinaus gibt es im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz eine Regelung, die eine Strafbarkeitsverjährung von acht Jahren vorsieht. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderbestimmungen.
Vollstreckungsverjährung
Grundregelung
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.
Besondere Regelungen
In die Vollstreckungsverjährungsfrist werden bestimmte Zeiten nicht eingerechnet, wie z.B. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Zusammenfassung
Die Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafverfahren in Österreich variieren je nach Art der Verjährung und den spezifischen gesetzlichen Regelungen. Während die Grundregelungen ein Jahr für die Verfolgungsverjährung, drei Jahre für die Strafbarkeitsverjährung und drei Jahre für die Vollstreckungsverjährung vorsehen, gibt es zahlreiche Ausnahmen, die zu längeren Fristen führen können, insbesondere in spezialgesetzlichen Regelungen.
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer
Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Wien
Einleitung
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Wien ist ein wichtiger Schritt bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern oder anderen berufsbezogenen Konflikten.
Initiierung des Verfahrens
Das Verfahren wird durch eine Antragstellung bei der Ärztekammer Wien eingeleitet. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten, einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen.
Ablauf des Verfahrens
Antragstellung: Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der Ärztekammer Wien ein.
Übermittlung an den Schlichtungsausschuss: Die Ärztekammer leitet den Antrag an den zuständigen Schlichtungsausschuss weiter.
Stellungnahme des Beklagten: Der Beklagte (in der Regel ein Kammerangehöriger) erhält Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Er kann sich entscheiden, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder es abzulehnen .
Schlichtungsverfahren: Der Schlichtungsausschuss versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Die Parteien können während des Verfahrens ihre Anträge und Vorbringen ändern oder erweitern.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses: Wenn eine Einigung erzielt wird, endet das Verfahren mit einer Vereinbarung. Andernfalls kann der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt erklären, wenn er es für aussichtslos hält oder innerhalb eines Jahres keine Einigung erzielt wurde.
Weiterer Rechtsweg: Wenn das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg bleibt, steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.
Stand: 05.03.2025
Zustellkurator und Abwesenheitskurator
Übersicht über die Bestellung von Kuratoren
Zustellkurator
Voraussetzungen für die Bestellung:
Unbekannter Aufenthalt der Person, an die zugestellt werden soll
Keine erfolgversprechende Möglichkeit der Ausforschung des Aufenthalts
Notwendigkeit einer Prozesshandlung oder Ladung in einem gerichtlichen Verfahren
Zuständigkeit:
Bestellung durch das Prozessgericht
Wirkungskreis:
Beschränkt auf die Vertretung des Abwesenden in dem spezifischen Verfahren, für das der Kurator bestellt wurde.
Abwesenheitskurator
Voraussetzungen für die Bestellung:
• Abwesenheit oder Unbekanntheit der Person (§ 277 Abs 1 Z 3 und 4 ABGB)
• Unmöglichkeit, Angelegenheiten durch einen anderen Vertreter wahrzunehmen, und Gefährdung der Interessen der Person (§ 277 Abs 1 ABGB)
• Notwendigkeit der Besorgung von Angelegenheiten außerhalb des konkreten Verfahrens
Zuständigkeit:
Bestellung durch das Pflegschaftsgericht
Wirkungskreis:
Umfassende Vertretungsbefugnis für die Besorgung von Angelegenheiten außerhalb des konkreten Verfahrens
Subsidiarität
Abwesenheitskurator subsidiär zu Zustellkurator:
Bestellung eines Abwesenheitskurators nur dann, wenn über das konkrete Verfahren hinaus weitere Angelegenheiten zu besorgen sind. Ansonsten ist die Bestellung eines Zustellkurators vorzuziehen.
Stand: 27.02.2025
Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten / Säumnisbeschwerde
Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten / Säumnisbeschwerde
Gemäß § 115f Abs 4 LDG können Landeslehrpersonen des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.
Nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde (in Wien: Bildungsdirektion Wien), hat die Behörde sechs Monate Zeit, diesen Bescheid auszustellen.
Ist die Behörde länger als sechs Monate untätig bzw. wird nicht innerhalb von sechs Monaten der Bescheid erlassen, so kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden. Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde kann die belangte Behörde innerhalb weiterer drei Monate den Bescheid erlassen, anderenfalls "wandert" der Akt zum jeweiligen Landesverwaltungsgericht (in Wien: Landesverwaltungsgericht Wien), der sodann in der Sache zu entscheiden hat und bescheidmäßig die beitragsgedeckte Gesantdienstzeit festzustellen hat. Siehe hierzu § 28 Abs 7 VwGVG.
Gerne bringen wir für Sie eine Säumnisbeschwerde ein.
(Stand 20.02.2025)