Helmpflicht für E-Bike?
Helmpflicht für E-Bike?
In Österreich besteht nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr eine gesetzliche Helmpflicht beim Radfahren. Personen über 12 Jahre haben nicht mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen, sollten sie ohne Helm unterwegs sein.
Was sind aber die Folgen im Falle eines Unfalls?
Aufgrund eines aktuellen Urteils des OGH zu 2 Ob 15/25g vom 23.03.2025 kann es jedoch zu einem Mitverschulden kommen,, wenn man ohne Helm mit einem Elektrofahrrad in einem Unfall verwickelt ist, auch wenn man den Unfall gar nicht verursacht hat. Dies hat zur Folge, dass man nicht Anspruch auf das volle Schmerzensgeld hat, sondern sich nur mit einem gewissen Prozentsatz begnügen muss.
Der Oberste Gerichtshof wertet das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren jedenfalls ab dem Jahr 2023 als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
In der konkreten Entscheidung kam es im Bereich eines Geh- und Radwegs auf Höhe der Zufahrt zu einer Tankstelle zu einer Kollision zwischen dem Kläger auf seinem E-Bike (mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h) und dem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Der beim Unfall schwer verletzte Kläger war ohne Fahrradhelm unterwegs. Bei Tragen eines Helms hätte er unfallkausal ein Fünftel weniger Schmerzen erlitten.
Der OGH fasste zuerst die bisherige Rechtsprechung zum Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms zusammen. Ein solches wird bei sportlich ambitionierten Radfahrern bejaht (2 Ob 99/14v), bei „normalen“ Radfahrern aber (bisher) verneint (2 Ob 8/20w). Nach der Rechtsprechung ist für die Frage eines Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Fahrradhelms (oder auch von Motorradschutzbekleidung) entscheidend, ob sich in den beteiligten Verkehrskreisen (bereits) ein allgemeines Bewusstsein über die Anwendung solcher Schutzmaßnahmen gebildet hat.
Der OGH betonte, dass es nicht argumentierbar ist, dem Einzelnen immer strengere Sorgfaltspflichten gegenüber anderen aufzuerlegen, dagegen aber die Obliegenheit, Sorgfalt gegenüber eigenen Gütern anzuwenden, zunehmend abzubauen. Auch „schwache“ E-Bikes (also solche mit einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) weisen gegenüber konventionellen Fahrrädern bauliche Abweichungen auf, die ein besonderes Gefahrenmoment bilden. Die dadurch gesteigerte Unfallhäufigkeit hat in der Bevölkerung bereits zu einer Verankerung der Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren geführt. Insgesamt ist damit das Nichttragen des Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzusehen.
Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden wirkt sich nach der Rechtsprechung nur auf Schmerzengeldansprüche aus. Konkret um das Mitverschulden zu kürzen ist in analoger Anwendung des § 106 Abs (2 und) 7 KFG außerdem nur das Schmerzengeld für Verletzungen, die durch das Tragen des Helms vermieden worden wären.
Fazit:
Auch wenn bei einer Polizeikontrolle keine Strafe droht, wenn man ohne Fahrradhelm mit dem E-Bike unterwegs ist (außer bei Kindern bis 12 Jahren), sollte bei Ausfahrten mit einem E-Bike immer ein Helm getragen werden; einerseits zur eigenen Sicherheit, andererseits um im Falle eines Unfalls keine finanziellen Einbußen erleiden zu müssen.
pauschale Unkosten
pauschale Unkosten / pauschaler Schadenersatz für Unkosten
Bei einem Verkehrsunfall oder bei sonstigen Schadenszufügungen haben die Betroffenen neben den offensichtlichen Schäden, wie z.B. Autoreparaturkosten, Schmerzengeld, Heilbehandlung etc., oftmals einen weiteren Vermögensnachteil aufgrund von Telefonaten, kurzen Fahrten (Fahrscheine), Zeitverlust, etc. Diese Kosten sind oft mühsam nachzuweisen. Aus diesem Grund wird für diese Kosten ein pauschaler Schadenersatz für Unkosten gewährt, an dessen Nachweis keine strengen Erfordernisse gestellt werden.
Die Höhe der pauschalen Unkosten variiert je nach Fall und liegt idR zwischen € 80,00 und € 150,00.
Gerne sind wir behilflich, bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzforderungen, inklusive den pauschalen Unkosten.
(Stand 20.02.2025)