Kreditbearbeitungsgebühr
Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren
Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren
Aufgrund der jüngsten Entscheidung des OGH zu 7 Ob 169/24i vom 19.02.2025 haben Konsumenten die Möglichkeit, die von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühren (Kreditbearbeitungsgebühr) von der Bank zurückzuverlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
Voraussetzung nach dieser Entscheidung ist, dass eine Verrechnung der Bearbeitungsgebühr nach einem Prozentsatz (der Kreditsumme) erfolgt ist. Dies ist unwirksam. Wäre für die Bearbeitungsgebühr ein Fixbetrag ausgemacht worden, dies unabhängig von der Höhe des Kredits, könnte die Sache anders ausschauen. (Das war aber nicht Inhalt des Verfahrens.)
Sachverhalt der Entscheidung des OGH zu 7 Ob 169/24i vom 19.02.2025
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte klagte die B* Aktiengesellschaft auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Klägerin statt und verpflichtete die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln. Der Oberste Gerichtshof hatte über die Revision der Beklagten zu entscheiden. Die rechtliche Beurteilung stützte sich auf mehrere gesetzliche Bestimmungen: Nach § 879 Abs 3 ABGB sind Vertragsbestimmungen in AGB nichtig, wenn sie einen Vertragsteil gröblich benachteiligen. § 6 Abs 3 KSchG erklärt unklare oder unverständliche Klauseln für unwirksam. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich. Die Klauseln betrafen unter anderem Kreditbearbeitungsentgelte, die nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags gehören und daher der Inhaltskontrolle unterliegen. Eine pauschale Berechnung von 1,5 % ohne Obergrenze wurde als gröblich benachteiligend eingestuft. Weitere Klauseln betrafen die Kosten für Löschungsurkunden, Mahnkosten und Kontoführungsentgelte, die ebenfalls als unzulässig beurteilt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und beurteilte mehrere Klauseln in den AGB der beklagten Bank als rechtswidrig. Die rechtliche Beurteilung stützte sich dabei auf folgende zentrale Grundsätze:
Gemäß § 879 Abs 3 ABGB sind Klauseln in AGB, die nicht Hauptleistungen betreffen, nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligen. Nach § 6 Abs 3 KSchG sind unklare oder unverständliche Klauseln unwirksam. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG erfolgt die Auslegung im "kundenfeindlichsten" Sinn.
Die Kreditbearbeitungsentgelte von 1,5% ohne Obergrenze wurden als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB eingestuft, da sie eine grobe Kostenüberschreitung darstellen. Die Überwälzung der Kosten für die Löschungsurkunde auf den Kunden widerspricht § 1369 ABGB ohne sachliche Rechtfertigung und verstößt damit gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Die pauschale Festsetzung von Mahnkosten in Höhe von 20 EUR wurde als Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB gewertet, da dieser nur notwendige und angemessene Kosten zulässt. Die Klausel zu "Kontoführungsentgelten pro Abschluss" wurde wegen Intransparenz als Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert, da die Häufigkeit der Verrechnung unklar bleibt.
(Stand 02.04.2025)