Verwaltungsrecht

Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafrecht

Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafverfahren


Einleitung


Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens in Österreich existieren verschiedene Arten von Verjährungsfristen, die für die Verfolgung, Strafbarkeit und Vollstreckung von Verwaltungsübertretungen von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Fristen sind in verschiedenen Gesetzen und Paragraphen geregelt, insbesondere im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).


Verfolgungsverjährung


Grundregelung

Die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten sein, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an. Die Behörde muss innerhalb dieser Frist die ersten Verfolgungshandlungen setzen.


Ausnahmeregelungen

Es gibt spezifische Fälle, in denen die Verfolgungsverjährungsfrist abweicht. Beispielsweise gilt für Verwaltungsübertretungen nach bestimmten Gesetzen (z.B. § 34c Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz, § 12g Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz, § 52d Glücksspielgesetz) eine Frist von drei Jahren. Eine weitere Ausnahme findet sich beispielsweise m Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, wo für bestimmte Verwaltungsstrafverfahren eine Frist von 18 Monaten gilt. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderbestimmungen.


Strafbarkeitsverjährung


Grundregelung

Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit demselben Zeitpunkt wie die Verfolgungsverjährung. Die Behörde darf nur innerhalb dieser Frist eine Strafe erlassen,


Ausnahmeregelungen

Ähnlich wie bei der Verfolgungsverjährung gibt es für die Strafbarkeitsverjährung Ausnahmen. Für die im Kontext der Verfolgungsverjährung genannten spezifischen Fälle (z.B. nach § 34c, § 12g, § 52d) sowie in anderen speziell geregelten Fällen (z.B. § 26 Staatsgrenzgesetz, bestimmte Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2024) beträgt die Strafbarkeitsverjährungsfrist fünf Jahre. Darüber hinaus gibt es im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz eine Regelung, die eine Strafbarkeitsverjährung von acht Jahren vorsieht. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderbestimmungen.



Vollstreckungsverjährung


Grundregelung

Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.


Besondere Regelungen

In die Vollstreckungsverjährungsfrist werden bestimmte Zeiten nicht eingerechnet, wie z.B. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.


Zusammenfassung


Die Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafverfahren in Österreich variieren je nach Art der Verjährung und den spezifischen gesetzlichen Regelungen. Während die Grundregelungen ein Jahr für die Verfolgungsverjährung, drei Jahre für die Strafbarkeitsverjährung und drei Jahre für die Vollstreckungsverjährung vorsehen, gibt es zahlreiche Ausnahmen, die zu längeren Fristen führen können, insbesondere in spezialgesetzlichen Regelungen.

Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten / Säumnisbeschwerde

Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten / Säumnisbeschwerde



Gemäß § 115f Abs 4 LDG können Landeslehrpersonen des Dienststandes eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.


Nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde (in Wien: Bildungsdirektion Wien), hat die Behörde sechs Monate Zeit, diesen Bescheid auszustellen.


Ist die Behörde länger als sechs Monate untätig bzw. wird nicht innerhalb von sechs Monaten der Bescheid erlassen, so kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden. Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde kann die belangte Behörde innerhalb weiterer drei Monate den Bescheid erlassen, anderenfalls "wandert" der Akt zum jeweiligen Landesverwaltungsgericht (in Wien: Landesverwaltungsgericht Wien), der sodann in der Sache zu entscheiden hat und bescheidmäßig die beitragsgedeckte Gesantdienstzeit festzustellen hat. Siehe hierzu § 28 Abs 7 VwGVG.


Gerne bringen wir für Sie eine Säumnisbeschwerde ein.


(Stand 20.02.2025)
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